Verteidigungsstrategien

Die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Sexualdeliktes ist anspruchsvoll. Für den Mandanten steht viel auf dem Spiel: Neben strafrechtlichen Sanktionen können arbeits- und familienrechtliche Konsequenzen und gesellschaftliche Probleme folgen. Umso wichtiger ist es, sich einen engagierten und kompetenten Rechtsbeistand an die Seite zu holen: Als Ihre Anwältin setze ich mich im Sexualstrafrecht kompromisslos für Ihre Rechte ein!

Um die maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie in jedem Einzelfall zu finden, sind intensives Aktenstudium, umfassende Analyse der Beweislage sowie taktisches Geschick erforderlich. Vorausgesetzt ist ein umfangreiches Wissen im Sexualstrafrecht. Angestrebtes Ziel sollte die außergerichtliche Einstellung des Verfahrens sein. Nur so kann eine öffentlichkeitswirksame und belastende Hauptverhandlung vermieden werden. 

Nicht in jedem Fall ist die Einstellung des Strafverfahrens ein realistischer Plan. Dies kann sich nach verschiedenen Faktoren begründen: Erdrückende Beweislage, Schwere des Tatvorwurfs, einschlägige Vorstrafen etc. Dann gilt es, die Beweissituation tiefgehend zu untersuchen. Im Fokus steht die Zeugenaussage des potentiellen Opfers – dies umso mehr, wenn Aussage gegen Aussage steht. In dieser Konstellation ist die belastende Aussage das einzige Beweismittel. Nach den Kriterien der Rechtsprechung muss die Zeugenaussage genauestens untersucht werden: Widersprüche, Logikfehler, Unplausibilitäten und andere Unstimmigkeiten gilt es herauszuarbeiten. Aussagenananlyse einer Zeugenaussage in den Akten sowie Zeugenbefragung in der Hauptverhandlung sollte der Verteidiger ohne Einschränkung beherrschen. Details können einen gesamten Fall entscheiden! Wird ein aussagepsychologisches Gutachten hinsichtlich des Belastungszeugen eingeholt, gilt es, das Gutachten sowie die Kompetenz des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen. 

Richtungsweisend für die Verteidigungsstrategie ist die Frage, ob eine Freispruchverteidigung oder eine Strafmaßverteidigung angezeigt ist. Soll der Vorwurf bestritten werden und ist der Freispruch das Ziel? Oder macht die Beweislage eine Verurteilung so wahrscheinlich, dass sich die Verteidigung auf ein möglichst mildes Strafmaß konzentriert? In diesem Zusammenhang ist festzulegen, ob der Mandant sich zum Vorwurf einlassen oder schweigen soll. Hier verbietet sich eine schematische Beantwortung. Stets entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.  Ist die Beweislage eindeutig (z.B. relevante DNA-Spuren), kann ein frühzeitiges Geständnis Sinn machen. Hier sollte in geeigneten Fällen die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs in Betracht gezogen werden. In anderen Fällen kann genau das Gegenteil zum Erfolg führen. Die Schweigestrategie beschränkt sich aber keinesfalls auf bloßes Bestreiten. Insbesondere in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kann durch eine intensive Analyse der Zeugenaussage diese als Falschbehauptung entlarvt werden. Auch ein aussagepsychologisches Gutachten muss umfassend auf Fehler untersucht werden. 

Als Beispiel: Der Vorwurf des sexuellen Übergriffs  oder der Vergewaltigung bietet grundsätzlich verschiedene Verteidigungsansätze. Ausgangsfrage ist: Wird die sexuelle Handlung als solche bestritten? Wenn die sexuelle Handlung eingeräumt wird, stehen grob gesagt stehen drei Punkte im Fokus: Freiwilligkeit der sexuellen Handlung, Erkennbarkeit der Unfreiwilligkeit für den Beschuldigten und Vorsatz des Beschuldigten. Zu fragen ist also: War der Sexualkontakt unfreiwillig? Wenn er unfreiwillig gewesen sein könnte – war der entgegenstehende Wille des Zeugen überhaupt für den Beschuldigten erkennbar? Selbst wenn Erkennbarkeit vorlag: Handelte der Beschuldigte vorsätzlich? Wenn die Antwort auf eine dieser Fragen Nein lautet, darf keine Bestrafung erfolgen. Die Verteidigung muss ausgehend von den Umständen herausarbeiten, welche Strategie sinnvoll ist. 

Lassen Sie sich über mögliche Verteidigungsstrategien beraten.