Anwalt Stalking
Als Ihr Anwalt biete ich Ihnen bundesweite Verteidigung beim Vorwurf von Stalking. Beschuldigen die Ermittlungsbehörden Sie der Nachstellung (Stalking), gilt es, ruhig zu bleiben: Bestehen Sie auf Ihr Schweigerecht und nehmen Sie Kontakt zu einem Anwalt für Strafrecht auf. Eine gute Verteidigung sollte alle Umstände des Einzelfalls untersuchen: Feinheiten können fallentscheidend sein.
Gesetzliche Regelung
§238 StGB
Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
- die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
- unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
- a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
- b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
- diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
- zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
- eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
- einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
- das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
- dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
- bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
- eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
- einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
- über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Was ist Stalking?
Der Begriff „Stalking“ stammt aus dem englischen Sprachraum und leitet sich von dem Verb „to stalk“ (= anpirschen, anschleichen) ab. Im Gesetz kommt das Wort nicht vor: Hier wird von Nachstellung gesprochen. Geregelt ist die Nachstellung in §238 StGB. Ziel des Straftatbestandes ist, eine Person in ihrem individuellen Lebensbereich zu schützen. Unter Nachstellung wird eine Gesamtheit von Verhaltensweisen verstanden. Mit einseitigen Handlungen versucht der Täter, gegen den Willen des Betroffenen in dessen Lebensraum einzudringen und eine unerwünschte Kommunikation aufzubauen. Der Betroffene fühlt sich stark belästigt und nicht selten bedroht.
Die Nachstellung durch den Täter muss unbefugt und geeignet sein, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Unbefugt bedeutet, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handelt. Ist der Betroffene mit dem Verhalten einverstanden, liegt keine Strafbarkeit vor. Seit 2017 ist die Nachstellung kein Erfolgsdelikt mehr, sondern ein Eignungsdelikt: Nach alter Rechtslage war die Nachstellung nur strafbar, wenn sie eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers zur Folge hatte. Die aktuelle Rechtslage setzt nur noch voraus, dass die Nachstellung geeignet sein muss, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung muss es nicht gekommen sein. So sollte die Verurteilung von Stalkern erleichtert werden sollte: Früher musste die Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers nachgewiesen werden. Dies führte zu Beweisschwierigkeiten. Jetzt ist eine Bestrafung bereits möglich, wenn das Stalking die Lebensgestaltung „nur“ potentiell gefährdet.
Ob die Nachstellung geeignet ist, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, bestimmt sich aus objektiver Perspektive, nicht nach dem Empfinden des Betroffenen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Betroffene unfreiwillige Änderungen seines Alltags vornehmen muss, die überdurchschnittlich belasten und unzumutbar sind. Beispiele sind Umzug, Wechsel der Arbeitsstelle oder Aufgeben von Freizeitaktivitäten. Nicht ausreichend ist es, wenn der Betroffene lediglich seine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ändert.
Wiederholte Tatbegehung
§238 StGB listet in Nr. 1 bis 8 verschiedene Tathandlungen auf: Beispielsweise das Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers, Kontaktversuche z.B. über Telefon, Whatsapp oder Instagram oder die Bedrohung etwa mit einer Körperverletzung. Strafbar macht sich der Täter, wenn er mindestens eine der acht Handlungen wiederholt, also mehr als einmal, vornimmt.
Höhere Strafe
Die Nachstellung ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Bei einem besonders schweren Fall der Nachstellung erhöht sich der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Wann ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, findet sich im zweiten Absatz der Vorschrift. Zu nennen ist beispielsweise, wenn der Täter durch die Nachstellung eine Gesundheitsschädigung für das Opfer verursacht oder das Opfer in Todesgefahr bringt.
Stellt der Täter dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach, begründet auch dies einen besonders schweren Fall. Hierfür genügt, wenn zumindest eine niedrige zweistellige Zahl an Handlungen vorliegt. §238 Abs. 3 StGB sanktioniert den Täter, der durch die Nachstellung den Tod des Opfers, eines seiner Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person verursacht: Das Verbrechen wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.