Anwalt im Sexualstrafrecht in der Nähe
Im Sexualstrafrecht an Ihrer Seite
In meiner Kanzlei berate und verteidige ich Beschuldigte von Sexualstraftaten. Ein sexualstrafrechtlicher Vorwurf ist schwerwiegend: Betroffene fürchten nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch gesellschaftliche Probleme. Drohen kann Trennung aus einer Beziehung, Ausschluss aus freizeitlichen Zusammenschlüssen oder Verlust des Arbeitsplatzes. Wichtig ist, sich bei Konfrontation mit den Strafverfolgungsbehörden nicht verunsichern zu lassen! Schweigen Sie zur Anschuldigung und nehmen Sie sofort Kontakt zu einem Anwalt für Sexualstrafrecht auf. Als Ihre Verteidigerin stehe Ihnen bundesweit zu Seite. Unabhängig davon, wo Sie meine Unterstützung benötigen: Nürnberg, Nürnberger Land und überall in Deutschland – meine Hilfe stets in Ihrer Nähe.
Jeder Fall ist individuell. Nach Akteneinsicht erarbeite ich zusammen mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Die Einsicht in die Verfahrensakte ermöglicht „Waffengleichheit“ mit Staatsanwaltschaft und Polizei: Diese haben durch ihre Ermittlungen einen Wissensvorsprung, den es auszugleichen gilt. Die Verteidigung im Sexualstrafrecht ist hochkomplex. Je nach Situation bedarf es verschiedener Schritte, die wohlüberlegt aufeinander abgestimmt sein müssen. Werden Sie einer Sexualstraftat beschuldigt, sollten Sie nur zwei Dinge beachten: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Den restlichen Weg gehen wir gemeinsam. Ich hole Sie dort ab, wo Sie stehen.
- Verteidigung und Beratung
- Ermittlungsverfahren
- Rechtsmittelverfahren
- Vorladung
- Anklage und Strafbefehl
- Haftbefehl
- Durchsuchung und Beschlagnahme
- Nürnberg und bundesweit
Rechtsanwältin Katharina Kaak
Beschuldigungen im Sexualstrafrecht sind für den Betroffenen sehr belastend. Umso wichtiger ist es, sofort anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen! Je früher Sie mich einschalten, desto größer sind die Erfolgschancen. Ziel ist es, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen. Zusammen finden wir eine Lösung!
Die Tätigkeit im Sexualstrafrecht ist anspruchsvoll. Ein Anwalt sollte über tiefgehende Kenntnisse und leidenschaftliches Engagement verfügen. Besonders in Aussage gegen Aussage-Konstellationen sind Fachkompetenz und taktisches Gespür Grundvoraussetzungen. Hier gilt es, die Aussage des Belastungszeugen genauestens anhand der Kriterien des Bundesgerichtshofs zu analysieren. Jede Unstimmigkeit, die der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage widerspricht, muss aufgedeckt werden. Holen die Strafverfolgungsbehörden ein aussagepsychologisches Gutachten bezüglich des Zeugen ein, ist eine kritische Überprüfung nötig: Zu hinterfragen ist, ob der Sachverständige seinem Gutachten sämtliche Standards der Aussagepsychologie zugrunde gelegt hat.
Beschuldigung einer Sexualstraftat - was droht?
Beim Anfangsverdacht einer Sexualstraftat eröffnet die Polizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren. Richten sich die Ermittlungen gegen einen konkreten Verdächtigen, ist dieser Beschuldigter. Als Beschuldigter haben Sie verschiedene Rechte: Sie dürfen zum Tatvorwurf schweigen und jederzeit einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Wichtig zu wissen: Die Aussageverweigerung lässt Sie nicht „schuldig“ aussehen. Niemand darf gezwungen werden, sich im Strafverfahren selbst zu belasten: Dies darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden! Vor Akteneinsicht sollte niemals eine Äußerung erfolgen: Ohne genaue Kenntnis vom Schuldvorwurf bedeutet eine Aussage Hochrisiko.
Viele Beschuldigte finden in ihrem Briefkasten ein Schreiben der Polizei: Einen Äußerungsbogen oder eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Im Äußerungsbogen soll der Betroffene schriftlich Angaben zur vorgeworfenen Tat machen. Die Vorladung enthält den Termin, an dem der Beschuldigte im Polizeirevier erscheinen soll. Besonders im zweiten Fall entsteht der Eindruck, die Teilnahme an der Vernehmung sei Pflicht. Die Beamten verwenden häufig solche oder ähnliche Textpassagen: „Ihr Erscheinen ist erforderlich.“
Hier ist wichtig zu wissen: Als Beschuldigter eines Strafverfahrens sind Sie nicht verpflichtet, mit der Polizei zu reden! Sie müssen sich zum Tatvorwurf weder mündlich noch schriftlich äußern. Auch der Vernehmung dürfen und sollten Sie fernbleiben. Spätestens nach Kontaktaufnahme durch die Polizei ist es aber dringend zu empfehlen, einen Rechtsanwalt zu befragen.
Eine Hausdurchsuchung ist für den Betroffenen ein tiefgreifender Eingriff in seine Grundrechte. Durchsuchen die Beamten die Räumlichkeiten des Beschuldigten, erfolgt dies immer unangekündigt. Der Schreck ist groß: Umso wichtiger ist es, die folgenden Regeln zu beachten:
1. Ruhe bewahren: Eine Durchsuchung ist von Ihnen zu dulden und kann nicht verhindert werden. Werden Sie nicht laut, beleidigend und greifen Sie die Beamten nicht körperlich an. Bleiben Sie ruhig, freundlich und lassen sich nicht provozieren.
2. Schweigen Sie zum Tatvorwurf und kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht.
3. Vernichten bzw. verstecken Sie keine Beweismittel – dies kann als Verdunklungsgefahr einen Haftgrund darstellen.
4. Widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich und unterschreiben Sie nichts: Auch nicht das Protokoll.
5. Geben Sie keine PIN oder Passwörter heraus.
6. Machen Sie sich selbst Notizen.
7. Lassen Sie sich eine Kopie von Durchsuchungsbeschluss und Protokoll geben.
8. Ziehen Sie wenn möglich einen unabhängigen Zeugen hinzu, z.B. einen Nachbarn, dem Sie vertrauen.
Die Staatsanwalt erhebt öffentliche Klage (= Anklage), wenn der Beschuldigte der vorgeworfenen Straftat hinreichend verdächtig ist. Mit Anklageerhebung geht das Ermittlungsverfahren ins Zwischenverfahren über. Hinreichender Tatverdacht meint, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. In diesem Fall bekommen Sie die Anklageschrift zugestellt. Diese ist mit einer Frist zur Äußerung verbunden. Hier sollten Sie spätestens einen Anwalt einschalten. Keinesfalls ist es ratsam, auf die Anklageschrift selbstständig zu antworten oder sie zu ignorieren. In den Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) benötigen Sie in jedem Fall einen Verteidiger. Haben Sie keinen Wahlanwalt beauftragt, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Auch hier haben Sie sich aussuchen, welcher Anwalt Ihnen beigeordnet werden soll. Eine notwendige Verteidigung liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor:
- Die Verhandlung findet in erster Instanz vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht statt
- Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt
- Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage.
Die Untersuchungshaft ist eine Zwangsmaßnahme und dient der Sicherung des Strafverfahrens. Sie darf nicht mit der Strafhaft verwechselt werden: Die U-Haft hat keinen Sanktionscharakter, ist also keine Strafe. Für den Untersuchungsgefangenen gilt die Unschuldsvermutung weiter.
Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. Zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist ein Richter. Im Ermittlungsverfahren (vor Anklageerhebung) ist dies grundsätzlich der Ermittlungsrichter. Nach der Verhaftung muss der Betroffene unverzüglich, spätestens am nächsten Tag, dem Richter vorgeführt werden. Ist die Vorführung beim zuständigen Richter nicht möglich, findet sie vor dem Richter des nächsten Amtsgerichts statt.
Der Haftbefehl ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:
- Dringender Tatverdacht: Es liegt hohe Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
- Haftgrund: Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr und Wiederholungsgefahr. Ist der Beschuldigte der Begehung eines Kapitalverbrechens dringend verdächtig, so muss auch in diesem Fall ein Haftgrund vorliegen: Allerdings sind die Anforderungen geringer an den Haftgrund als sonst. So genügt es für die Anordnung, wenn Flucht- oder Verdunklungsgefahr zumindest nicht sicher ausgeschlossen oder eine Wiederholung der (ähnlichen) Tat ernsthaft befürchtet werden kann.
- Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung von Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache sowie zur Straferwartung stehen.
Sexualstrafrecht im Überblick
Die Sexualstraftaten sind im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Vorschriften der §174 bis §184l StGB gliedern sich grob in fünf Deliktsgruppen: Missbrauchsdelikte, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Pornografiedelikte, Prostitutionsdelikte und die übrigen Regelungen. Sanktioniert werden im Sexualstrafrecht Handlungen, die die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person verletzen. Sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet die Freiheit eines Menschen, über seine eigene Sexualität zu entscheiden: Vornahme, Ablehnung, Art und Zeitpunkt der sexueller Handlung sowie Auswahl des Sexualpartners.
Kaum ein anderes Rechtsgebiet erfuhr in den letzten Jahrzehnten so viele Änderungen wie das Sexualstrafrecht. Sexualstrafrecht und Gesellschaftsentwicklung stehen in einem Wechselspiel. Das heißt: Die vorherrschende Sexualmoral beeinflusst die entsprechenden Gesetze. Umgekehrt können Gesetzesänderungen auf die Vorstellungen in den Köpfen der Menschen einwirken. Die letzten großen Änderungen waren 2021 und 2016. Im Jahr 2016 fand der Grundsatz „Nein heißt Nein“ Eingang in das Gesetz. Dies hatte eine Ausdehnung der Strafbarkeit zur Folge. Gerade die neuen Gesetze enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Bedeutung nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist. Umso wichtiger ist es, beim sexualstrafrechtlichen Vorwurf einen Anwalt zu beauftragen.
Grundbegriffe im Sexualstrafrecht
Jedes Gebiet des Strafrechts baut auf einer bestimmten Basis auf. Wie ein Haus braucht es zunächst ein Fundament. Von diesem Fundament ausgehend hat der Gesetzgeber verschiedene Vorschriften entwickelt, die das Fundament konkretisieren. So ist es auch im Sexualstrafrecht: Die Basis des Sexualstrafrechts setzt sich aus verschiedenen Grundbegriffen und Grundvoraussetzungen zusammen. Diese Grundlagen sind wichtig, um das Sexualstrafrecht in seiner Gesamtheit zu verstehen.
Die erhebliche sexuelle Handlung
Zu den Grundbegriffen des Sexualstrafrechts gehört der der sexuellen Handlung. Ein Handlung ist sexuell, wenn sie das Geschlechtliche zum Gegenstand hat. Das meint einen objektiv eindeutigen Sexualbezug. Zum Beispiel: Berührungen an den Geschlechtsteilen und in der unmittelbaren Umgebung. Selbstverständlich auch Einführen eines Gegenstandes in die Vagina oder in den Anus. Auch ein Zungenkuss ist eine sexuelle Handlung. Hier spielt es keine Rolle, warum die Handlung vorgenommen wurde. Diese Handlungen sind sexuell.
Unabhängig, wie sie vorgenommen werden: Mit welchem Körperteil, Händen, Füßen, Geschlechtsteil, mit Gegenständen. Keine Rolle spielt, ob die Person, an der die Handlung vorgenommen wird, Klamotten trägt oder nicht.
Ambivalente Handlungen
Zweideutige Handlungen sind nicht eindeutig sexualisiert, sondern können in beide Richtungen verstanden werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls aus objektiver Sicht an: Ist die Handlung im Gesamtkontext sexuell? Der Sexualbezug kann sich bei einer ambivalenten Handlung daraus ergeben, dass der Täter bei seiner Handlung eine sexuelle Motivation hat.
Eine nur innere sexuelle Motivation genügt alleine nicht. Ein Beispiel: Fordert ein Erwachsener ein Kind auf, einen Handstand zu machen, um die Unterwäsche sehen zu können, gilt dies nicht als sexuelle Handlung. Hier schreibt nur der Handelnde nach seinem inneren Willen einen Sexualbezug zu. Für das Kind oder den objektiven Betrachter ist das nicht erkennbar. Argumentiert wird, dass deshalb das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung nicht verletzt ist.
Erheblichkeit
Das Gesetz macht bei der sexuellen Handlung eine weitere Einschränkung. §184h StGB setzt voraus, dass eine Handlung, um als sexuell zu gelten, erheblich sein muss.
Erheblich ist ein weiterer Rechtsbegriff. Die Erheblichkeit stellt eine sogenannte „Bagatell-Grenze“ dar. Das heißt: Handlungen, die unbedeutend sind, sollen nicht bestraft werden. Mit dieser Voraussetzung ging es dem Gesetzgeber um Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet: Ist Bestrafung für eine Handlung angemessen oder ist es nicht nachvollziehbar, weil die Handlung nicht das Unrecht erfüllt, das der Gesetzgeber bestrafen möchte?
Verschiedene Handlungen
Hinsichtlich der Vornahme der erheblichen sexuellen Handlung gibt es drei Varianten, wie diese vorgenommen werden können:
Handlung an einer Person
(an Opfer, Täter, dritter Person)
Handlung vor einer Person
(Ohne Körperkontakt)
Handlung des Opfers an sich selbst
(ohne Körperkontakt)
Umfasst sind Handlungen an einer Person: Es kommt zu einer sexuellen Handlung mit Körperkontakt in der Konstellation Täter-Opfer oder Täter-Opfer-Dritter. Bei sexuellen Handlungen vor einer Person geht es um Handlungen ohne Körperkontakt: Etwa, wenn das Opfer die Handlung des Täters über die Webcam live mitverfolgen kann. Die dritte Variante ist das Vornehmenlassen: Beispielsweise drängt der Täter das Opfer in einem Chatroom einer sexuellen Handlung an sich selbst.
Nein heißt Nein
Die Formulierung „Nein heißt Nein“ ist in den letzten Jahren durch zahlreiche Medienberichte bekannt geworden. 2016 fand eine große Umstrukturierung des Sexualstrafrechts statt. Im Zuge dessen hat der Gesetzgeber den Grundsatz „Nein heißt Nein“ in das Sexualstrafrecht eingefügt. Der Grundsatz findet sich in §177 StGB. In der Sprache des Gesetzes bedeutet „Nein heißt Nein“: Der entgegenstehende Wille einer Person ist entscheidend. Ein „Nein“, also eine Ablehnung, genügt, um eine sexuelle Handlung strafbar zu machen. Führt der Täter trotz eines Neins des Opfers eine sexuelle Handlung aus, macht er sich strafbar.
Nach der alten Gesetzeslage genügte ein bloßes Nein nicht. Dem Täter drohte nur eine Bestrafung, wenn er Gewalt oder Drohung anwendete oder eine schutzlose Lage des Opfers ausnutzte. Durch die Einführung des Prinzips „Nein heißt Nein“ wollte der Gesetzgeber die sexuelle Selbstbestimmung besser schützen.
Das Nein heißt Nein-Modell bedeutet im Umkehrschluss aber auch: Wenn eine Person eine sexuelle Handlung nicht möchte, ist es notwendig, dass die Person das auch nach außen hin kommuniziert. Das heißt, es wird die Anforderung an eine Person gestellt: Kommuniziere deine Ablehnung, wenn du dazu in der Lage bist.
Vorsatz
Absicht
(dolus directus ersten Grades)
Dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Wissentlichkeit
(dolus directus zweiten Grades):
Der Täter weiß, dass der tatbestandliche Erfolg eintritt oder sieht dies als sicher voraus.
Eventualvorsatz
(dolus eventualis):
Der Täter hält den Eintritt des Erfolges für möglich und nimmt ihn zumindest billigend in Kauf.
Steht im Gesetz nichts anderes, genügt es für eine Bestrafung, wenn der Beschuldigte Eventualvorsatz hat.