Anwalt im Sexualstrafrecht in der Nähe

Im Sexualstrafrecht an Ihrer Seite

In meiner Kanzlei berate und verteidige ich Beschuldigte von Sexualstraftaten. Ein sexualstrafrechtlicher Vorwurf  ist schwerwiegend: Betroffene fürchten nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch gesellschaftliche Probleme. Drohen kann Trennung aus einer Beziehung, Ausschluss aus freizeitlichen Zusammenschlüssen oder Verlust des Arbeitsplatzes. Wichtig ist, sich bei Konfrontation mit den Strafverfolgungsbehörden nicht verunsichern zu lassen! Schweigen Sie zur Anschuldigung und nehmen Sie sofort Kontakt zu einem Anwalt für Sexualstrafrecht auf. Als Ihre Verteidigerin stehe Ihnen bundesweit zu Seite. Unabhängig davon, wo Sie meine Unterstützung benötigen: Nürnberg, Nürnberger Land und überall in Deutschland – meine Hilfe stets in Ihrer Nähe.

Jeder Fall ist individuell. Nach Akteneinsicht erarbeite ich zusammen mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Die Einsicht in die Verfahrensakte ermöglicht „Waffengleichheit“ mit Staatsanwaltschaft und Polizei: Diese haben durch ihre Ermittlungen einen Wissensvorsprung, den es auszugleichen gilt. Die Verteidigung im Sexualstrafrecht ist hochkomplex. Je nach Situation bedarf es verschiedener Schritte, die wohlüberlegt aufeinander abgestimmt sein müssen. Werden Sie einer Sexualstraftat beschuldigt, sollten Sie nur zwei Dinge beachten: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Den restlichen Weg gehen wir gemeinsam. Ich hole Sie dort ab, wo Sie stehen. 

Rechtsanwältin Katharina Kaak

Anwalt fuer Sexualstrafrecht in Nuernberg und bundesweit.

Beschuldigungen im Sexualstrafrecht sind für den Betroffenen sehr belastend. Umso wichtiger ist es, sofort anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen! Je früher Sie mich einschalten, desto größer sind die Erfolgschancen. Ziel ist es, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen. Zusammen finden wir eine Lösung!

Die Tätigkeit im Sexualstrafrecht ist anspruchsvoll. Ein Anwalt sollte über tiefgehende Kenntnisse und leidenschaftliches Engagement verfügen. Besonders in Aussage gegen Aussage-Konstellationen sind Fachkompetenz und taktisches Gespür Grundvoraussetzungen. Hier gilt es, die Aussage des Belastungszeugen genauestens anhand der Kriterien des Bundesgerichtshofs zu analysieren. Jede Unstimmigkeit, die der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage widerspricht, muss aufgedeckt werden. Holen die Strafverfolgungsbehörden ein aussagepsychologisches Gutachten bezüglich des Zeugen ein, ist eine kritische Überprüfung nötig: Zu hinterfragen ist, ob der Sachverständige seinem Gutachten sämtliche Standards der Aussagepsychologie zugrunde gelegt hat. 

Beschuldigung einer Sexualstraftat - was droht?

Beim Anfangsverdacht einer Sexualstraftat eröffnet die Polizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren. Richten sich die Ermittlungen gegen einen konkreten Verdächtigen, ist dieser Beschuldigter. Als Beschuldigter haben Sie verschiedene Rechte: Sie dürfen zum Tatvorwurf schweigen und jederzeit einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Wichtig zu wissen: Die Aussageverweigerung lässt Sie nicht „schuldig“ aussehen. Niemand darf gezwungen werden, sich im Strafverfahren selbst zu belasten: Dies darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden! Vor Akteneinsicht sollte niemals eine Äußerung erfolgen: Ohne genaue Kenntnis vom Schuldvorwurf bedeutet eine Aussage Hochrisiko

Sexualstrafrecht im Überblick

Die Sexualstraftaten sind im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Vorschriften der §174 bis §184l StGB gliedern sich grob in fünf Deliktsgruppen: Missbrauchsdelikte, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Pornografiedelikte, Prostitutionsdelikte und die übrigen Regelungen. Sanktioniert werden im Sexualstrafrecht Handlungen, die die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person verletzen. Sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet die Freiheit eines Menschen, über seine eigene Sexualität zu entscheiden: Vornahme, Ablehnung, Art und Zeitpunkt der sexueller Handlung sowie Auswahl des Sexualpartners.

Kaum ein anderes Rechtsgebiet erfuhr in den letzten Jahrzehnten so viele Änderungen wie das Sexualstrafrecht. Sexualstrafrecht und Gesellschaftsentwicklung stehen in einem Wechselspiel. Das heißt: Die vorherrschende Sexualmoral beeinflusst die entsprechenden Gesetze. Umgekehrt können Gesetzesänderungen auf die Vorstellungen in den Köpfen der Menschen einwirken. Die letzten großen Änderungen waren 2021 und 2016. Im Jahr 2016 fand der Grundsatz „Nein heißt Nein“ Eingang in das Gesetz. Dies hatte eine Ausdehnung der Strafbarkeit zur Folge. Gerade die neuen Gesetze enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Bedeutung nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist. Umso wichtiger ist es, beim sexualstrafrechtlichen Vorwurf einen Anwalt zu beauftragen. 

Grundbegriffe im Sexualstrafrecht

Jedes Gebiet des Strafrechts baut auf einer bestimmten Basis auf. Wie ein Haus braucht es zunächst ein Fundament. Von diesem Fundament ausgehend hat der Gesetzgeber verschiedene Vorschriften entwickelt, die das Fundament konkretisieren. So ist es auch im Sexualstrafrecht: Die Basis des Sexualstrafrechts setzt sich aus verschiedenen Grundbegriffen und Grundvoraussetzungen zusammen. Diese Grundlagen sind wichtig, um das Sexualstrafrecht in seiner Gesamtheit zu verstehen.

Die erhebliche sexuelle Handlung

Zu den Grundbegriffen des Sexualstrafrechts gehört der der sexuellen Handlung. Ein Handlung ist sexuell, wenn sie das Geschlechtliche zum Gegenstand hat. Das meint einen objektiv eindeutigen Sexualbezug. Zum Beispiel: Berührungen an den Geschlechtsteilen und in der unmittelbaren Umgebung. Selbstverständlich auch Einführen eines Gegenstandes in die Vagina oder in den Anus. Auch ein Zungenkuss ist eine sexuelle Handlung. Hier spielt es keine Rolle, warum die Handlung vorgenommen wurde. Diese Handlungen sind sexuell.

Unabhängig, wie sie vorgenommen werden: Mit welchem Körperteil, Händen, Füßen, Geschlechtsteil, mit Gegenständen. Keine Rolle spielt, ob die Person, an der die Handlung vorgenommen wird, Klamotten trägt oder nicht. 

Ambivalente Handlungen

Zweideutige Handlungen sind nicht eindeutig sexualisiert, sondern können in beide Richtungen verstanden werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls aus objektiver Sicht an: Ist die Handlung im Gesamtkontext sexuell? Der Sexualbezug kann sich bei einer ambivalenten Handlung daraus ergeben, dass der Täter bei seiner Handlung eine sexuelle Motivation hat. 

Abzugrenzen sind neutrale Handlungen: Diese sind nicht sexuell im Sinne des Strafrechts. Beispiel Stillen eines Kindes: Eindeutig keine sexuelle Handlung, sondern biologische Ernährungsform ohne Sexualbezug. Bei Handlungen von Erwachsenen an Kindern kann das schwierig werden: Hier gibt es viele Urteile und es kommt immer auf den Einzelfall an. 
 

Eine nur innere sexuelle Motivation genügt alleine nicht. Ein Beispiel: Fordert ein Erwachsener ein Kind auf, einen Handstand zu machen, um die Unterwäsche sehen zu können, gilt dies nicht als sexuelle Handlung. Hier schreibt nur der Handelnde nach seinem inneren Willen einen Sexualbezug zu. Für das Kind oder den objektiven Betrachter ist das nicht erkennbar. Argumentiert wird, dass deshalb das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung nicht verletzt ist.

Erheblichkeit

Das Gesetz macht bei der sexuellen Handlung eine weitere Einschränkung. §184h StGB setzt voraus, dass eine Handlung, um als sexuell zu gelten, erheblich sein muss. 

Erheblich ist ein weiterer Rechtsbegriff. Die Erheblichkeit stellt eine sogenannte „Bagatell-Grenze“ dar. Das heißt: Handlungen, die unbedeutend sind, sollen nicht bestraft werden. Mit dieser Voraussetzung ging es dem Gesetzgeber um Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet: Ist Bestrafung für eine Handlung angemessen oder ist es nicht nachvollziehbar, weil die Handlung nicht das Unrecht erfüllt, das der Gesetzgeber bestrafen möchte?

Ausgangspunkt für die Prüfung der Erheblichkeit ist die sexuelle Selbstbestimmung. Die Umstände des Einzelfalls wie die Art, Intensität und Dauer der Handlung sind einzubeziehen. Weiterhin relevant: Kriminelle Energie, Täter-Opfer-Beziehung oder Schutzwürdigkeit des Opfers. Beeinträchtigt die Handlung die sexuelle Selbstbestimmung in nicht mehr hinnehmbarer Weise, ist die sexuelle Handlung erheblich. 

Verschiedene Handlungen

Hinsichtlich der Vornahme der erheblichen sexuellen Handlung gibt es drei Varianten, wie diese vorgenommen werden können:

Handlung an einer Person

(an Opfer, Täter, dritter Person)

Handlung vor einer Person

(Ohne Körperkontakt)

Handlung des Opfers an sich selbst 

(ohne Körperkontakt)

Umfasst sind Handlungen an einer Person: Es kommt zu einer sexuellen Handlung mit Körperkontakt in der Konstellation Täter-Opfer oder Täter-Opfer-Dritter. Bei sexuellen Handlungen vor einer Person geht es um Handlungen ohne Körperkontakt: Etwa, wenn das Opfer die Handlung des Täters über die Webcam live mitverfolgen kann. Die dritte Variante ist das Vornehmenlassen: Beispielsweise drängt der Täter das Opfer in einem Chatroom einer sexuellen Handlung an sich selbst.

Nein heißt Nein

Die Formulierung „Nein heißt Nein“ ist in den letzten Jahren durch zahlreiche Medienberichte bekannt geworden. 2016 fand eine große Umstrukturierung des Sexualstrafrechts statt. Im Zuge dessen hat der Gesetzgeber den Grundsatz „Nein heißt Nein“ in das Sexualstrafrecht eingefügt. Der Grundsatz findet sich in §177 StGB. In der Sprache des Gesetzes bedeutet „Nein heißt Nein“: Der entgegenstehende Wille einer Person ist entscheidend. Ein „Nein“, also eine Ablehnung, genügt, um eine sexuelle Handlung strafbar zu machen. Führt der Täter trotz eines Neins des Opfers eine sexuelle Handlung aus, macht er sich strafbar.

Nach der alten Gesetzeslage genügte ein bloßes Nein nicht. Dem Täter drohte nur eine Bestrafung, wenn er Gewalt oder Drohung anwendete oder eine schutzlose Lage des Opfers ausnutzte. Durch die Einführung des Prinzips „Nein heißt Nein“ wollte der Gesetzgeber die sexuelle Selbstbestimmung besser schützen.

Das Nein heißt Nein-Modell bedeutet im Umkehrschluss aber auch: Wenn eine Person eine sexuelle Handlung nicht möchte, ist es notwendig, dass die Person das auch nach außen hin kommuniziert. Das heißt, es wird die Anforderung an eine Person gestellt: Kommuniziere deine Ablehnung, wenn du dazu in der Lage bist.

Vorsatz

Grundsätzlich gilt nach §15 StGB im Strafrecht: Nur vorsätzliches Verhalten ist strafbar. Soll auch fahrlässiges Verhalten bestraft werden, muss dies ausdrücklich im Gesetz stehen. Ein Beispiel ist die fahrlässige Körperverletzung nach §229 StGB.  Handelt eine Person ohne Vorsatz, kann sie nicht bestraft werden. Vorsätzliches Handeln ist also die Voraussetzung eines jeden Straftatbestandes, außer er sanktioniert fahrlässiges Verhalten. 
 
Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Das Gericht prüft die subjektive Vorstellung des Beschuldigten zur Tatzeit. Es gibt im Strafrecht drei verschiedene Vorsatzgrade: 

Absicht

(dolus directus ersten Grades)

Dem Täter kommt es gerade darauf an, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.

Wissentlichkeit

(dolus directus zweiten Grades):

Der Täter weiß, dass der tatbestandliche Erfolg eintritt oder sieht dies als sicher voraus. 

Eventualvorsatz

(dolus eventualis):

Der Täter hält den Eintritt des  Erfolges für möglich und nimmt ihn zumindest billigend in Kauf. 

Steht im Gesetz nichts anderes, genügt es für eine Bestrafung, wenn der Beschuldigte Eventualvorsatz hat.